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Förderrichtlinie Projektförderung

Auf dieser Seite finden Sie die Förderrichtlinie zur Projektförderung Kultur.

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Ein wichtiger Teil des bremischen Kulturlebens ist ein attraktives und innovatives Kulturangebot im Bereich der freien Szene Bremens und ihrer Projekte. Dieses Angebot aufrecht zur erhalten und hierfür Künstler:innen ein professionelles Betätigungsfeld und entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten zu geben, liegt im öffentlichen Interesse der Freien Hansestadt Bremen. Das historisch gewachsene Kulturprofil Bremens und die daraus abgeleiteten Entwicklungsaspekte sind dabei ebenso in den Blick zu nehmen, wie Innovation und Neues, die künstlerische Vielfalt, die kulturräumliche Ausgewogenheit sowie die künstlerischen und kulturellen Sparten. Es bleibt der Deputation für Kultur vorbehalten, gegebenenfalls besondere Förderschwerpunkte festzulegen.

Um Vielfalt und Qualität der freien Szene und der freien Kunstschaffenden sicherzustellen und kontinuierlich weiter zu entwickeln, wird ein ausdifferenziertes Fördersystem seitens des Senators für Kultur über alle Sparten vorgehalten. Der Senator für Kultur informiert regelmäßig auf seiner Website Projektförderung - Der Senator für Kultur über die Förderprogramme.

Die Vorgaben des Gendermainstreaming sowie eine faire Bezahlung frei arbeitender Künstler:innen sowie der für Projekte der kulturellen Produktion und der kulturellen Bildung arbeitenden Personen fließen in die Entscheidung über Projektförderanträge mit ein.

Der Senator für Kultur versteht die verschiedenen Vielfaltsdimensionen als Quelle für Innovation und künstlerische Kreativität. Die Repräsentation dieser Vielfalt in den geförderten Projekten ist ausdrücklich erwünscht. Wesentliche Aspekte für eine Repräsentation von Vielfalt, Inklusion und Chancengerechtigkeit sind die Bereitstellung vielfaltsbewusster Zugänge zu Kulturförderung und diskriminierungsfreie Auswahlprozesse.

Im Widerspruch zu den Förderzwecken dieser Richtlinie stehen gemäß Artikel 65 Absatz 1a der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen unter Achtung der Grundrechte insbesondere der Kunst- und der Meinungsfreiheit diskriminierende Praktiken entgegen den Zielen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, gleich welcher Art, insbesondere in den Bereichen Rassismus, Antisemitismus, sonstiger gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit oder wenn sie gegen die sexuelle oder geschlechtliche Identität gerichtet sind. Dasselbe gilt für die Nichtbeachtung anerkannter Awareness-Standards seitens der Förderungsempfangenden.

Die einzelnen Bestimmungen der Förderrichtlinie werden im Lichte dieser Präambel angewandt. Aus der Förderrichtlinie folgt kein Anspruch auf Förderung und ebenso wenig ein Anspruch auf Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer einmal gewährten Förderung.

Die Stadtgemeinde Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für künstlerische und kulturelle Projekte, Veranstaltungen und Präsentationen, insbesondere der nichtinstitutionell geförderten freien Szene Bremens, um die Vielfalt, Vernetzung, Qualität und das Entwicklungs- bzw. Innovationspotenzial der Kulturszene Bremens zu erhalten und zu stärken.

Projekte im Sinne dieser Richtlinie sind einzeln abgegrenzte und zeitlich befristete künstlerische und kulturelle Vorhaben.

Ausgeschlossen sind kommerzielle, gewinnorientierte Projekte oder solche, die überwiegend unternehmerische Ziele, wie zum Beispiel Imagepflege oder Marketing eines gewerblichen Betriebs verfolgen und Veranstaltungen mit überwiegend internem Begegnungscharakter.

2.1. Bereiche der Förderung

Eine Förderung ist möglich in allen vom Senator für Kultur geförderten Bereichen sowie bei spartenübergreifenden Projekten.

Die Projektförderung erfolgt durch Förderlinien. Mehrfache Förderungen durch unterschiedliche Förderlinien des Senators für Kultur für ein Projekt sind grundsätzlich ausgeschlossen (Stichwort: Doppelförderung). Eine Doppelförderung liegt vor, wenn inhaltsgleiche Projekte oder Projektteile von unterschiedlichen Stellen Förderungen erhalten und diese dadurch für das gleiche Projekt oder eventuell schwer abgrenzbare Inhalte mehrfach finanziert werden.

Im Falle einer weiteren Förderung ist diese im Kosten- und Finanzierungsplan anzugeben.

2.2. Förderlinien
2.2.1. Förderlinie: Projektförderung
  • Gegenstand der Projektförderung sind künstlerische und kulturelle Produktionen und Veranstaltungen aus dem Gesamtspektrum des Kunst- und Kulturbereichs.
  • Antragsberechtigt sind Kunstschaffende sowie Kulturgruppen und Gruppen von Kunstschaffenden.
  • Der Projektzeitraum soll ein Jahr nicht überschreiten.
2.2.2. Förderlinie: Konzept- und Entwicklungsförderung

Die Konzeptförderung dient der Förderung längerfristiger Konzepte und Projekte sowie zur Etablierung von nachhaltigen Strukturen ohne Anspruch auf Förderungsfortsetzung nach Ende der Konzeptphase.

  • Gegenstand der Konzept- und Entwicklungsförderung ist ein längerfristiger Prozess der künstlerischen Entwicklung und Konzeption, der einen mehrjährigen Schaffensprozess verlangt und mit einer öffentlichen Präsentation oder einer Projektreihe abschließt. Die
    Förderung soll auf einen finanziellen Impuls zur Planung und Durchführung von längerfristigen Konzepten und Projekten oder auf eine Verbesserung der Voraussetzungen, Fördermittel des Bundes oder sonstige Drittmittel beantragen zu können, gerichtet sein.
  • Die Förderdauer ist auf max. drei Jahre begrenzt. Sie soll mit einer Auswertung abschließen und jährliche Zwischenevaluationen beinhalten.
3.1. Antragsberechtigt sind juristische und natürliche Personen.
  • Eine natürliche Person ist jeder Mensch.
  • Eine juristische Person ist der Zusammenschluss von Menschen, sofern er rechtlich selbstständig ist. Zusammenschlüsse, die nicht rechtlich selbstständig sind, was z.B. oftmals auf GbRs und Kollektive zutrifft, müssen eine verantwortliche natürliche Person für die Antragstellung benennen. Bei GbRs sind zusätzlich alle GbR-Mitglieder zu benennen.

Eine Förderung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person erhalten, deren Wohn/-Geschäftssitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in Bremen ist.

Davon abweichend sind Förderungen auch möglich für Projekte in der Metropolregion Bremen/Oldenburg und von Netzwerken, an denen Bremen beteiligt ist.

Für Kollektive, Gruppen oder Netzwerke kann, gemäß §§ 23, 44 LHO jeweils nur eine natürliche oder juristische Person einen Antrag stellen.

3.2. Besonderheit: verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen gemäß der Verordnung der europäischen Kommission in der jeweils gültigen Fassung sind berechtigt einen Antrag pro Projekt für alle verbundenen Unternehmen zu stellen.

Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihr Mutterunternehmen; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Projektmittelantrag für alle verbundenen Unternehmen stellen.

Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise im Kulturbereich tätig sind. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.

4.1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO). Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der VV zu § 44 LHO geregelt und von der zuwendungsempfangenden Person bei der Antragstellung nachzuweisen.

Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist grundsätzlich begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen hiervon genehmigen.

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Eigene Mittel aus den mit dem Projekt zusammenhängenden Einnahmen sind als Deckungsmittel einzusetzen.

4.2. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Als Projekte oder Bestandteil von Projekten geförderte Veranstaltungen müssen öffentlich zugänglich sein. Sie sollen im Rahmen des sachlich und finanziell Möglichen barrierefrei, nachhaltig und klimaverträglich sein. Nachhaltigkeit, Klimaverträglichkeit und Barrierefreiheit beziehen sich auf die gesamte Durchführung der Veranstaltung, einschließlich Organisation. Im Falle der Nachhaltigkeit beispielweise Beschaffung, Material, Abfallmanagement oder Gastronomie, und auf die Kommunikation und Information über die Veranstaltung.

4.3. Honorar und Entlohnung

Hier geht es zu den genauen Honorarempfehlungen der einzelnen Sparten.

Für die Förderung ist eine faire Bezahlung aller beteiligten Personen Voraussetzung, insbesondere für Künstler:innen und andere Personen, die an kulturellen Produktionen oder Bildungsprojekten mitwirken. Dabei müssen projektbeteiligte professionelle Künstler:innen ein Mindesthonorar von 50 Euro netto pro Stunde für Tätigkeiten wie Auftritte oder Veranstaltungen erhalten, während Vorbereitungszeiten, Proben und ähnliche Tätigkeiten separat abgerechnet werden.

Eine faire Honorierung oder Entlohnung liegt zudem vor, wenn:

4.3.1. Konzept zur Honorarabrechnung
  • ein Konzept zur Berechnung von Honoraren (einschließlich Ausstellungshonorare für bildende Künstler:innen) und Honorarempfehlungen für kulturelle Produktionen der kulturellen Bildung für eine oder mehrere Sparten vorliegt und auf der Internetseite des Senators für Kultur veröffentlicht wurde. Die in Ansatz gebrachten Honorare müssen dem Konzept entsprechen.
4.3.2. Pauschaler Prozentsatz bei Werksabrechnungen
  • ein Konzept für die Abrechnung eines Werks mit einem pauschalen Prozentsatz für Personalaufwand vorliegt und auf der Internetseite des Senators für Kultur veröffentlicht wurde. Der in Ansatz gebrachte pauschale Prozentsatz für Personalaufwand müssen dem Konzept entsprechen. Für die bei der kulturellen Produktion und der kulturellen Bildung arbeitenden weiteren Personen gelten separate Honorarberechnungen.
4.3.3. Ausnahmen bei Zielerreichung
  • der Senator für Kultur oder eine von ihm eingesetzte Jury das Ziel fairer Honorierung oder Entlohnung im Falle von Abweichungen im Einzelfall ausnahmsweise als erreicht anerkennt
4.3.4. Einhaltung gesetzlicher Vorgaben
  • gesetzliche oder sonstige Bestimmungen zu Honorierung oder Entlohnung Anwendung finden und die Berechnung auf ihnen beruht.
4.4. Nachhaltigkeit und Klimaverträglichkeit
  • Bei der Vergabe der Fördergelder werden Nachhaltigkeit und Klimaverträglichkeit als Förderkriterien berücksichtigt. Nachhaltigkeit sollte für alle Bereiche der Organisation und Durchführung der Veranstaltung mitgedacht werden, sei es Beschaffung, Material und Abfallmanagement oder die Gastronomie, die Kommunikation oder das Sponsoring.
  • Um das Kriterium der Nachhaltigkeit und Klimaverträglichkeit bei den Förderanträgen bewerten zu können, sind im Antrag Ausführungen zu Bemühungen und Zielen im Rahmen des Möglichen darzustellen.
4.5. Barrierefreiheit

Bei der Vergabe der Fördergelder wird die Berücksichtigung von Barrierefreiheit als ergänzendes Kriterium gemäß den Vorgaben des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BremBGG) berücksichtigt. Projekte, die den Zugang und die kulturelle Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördern, können dabei positive Berücksichtigung finden.

Ziel ist es, durch barrierefreie Maßnahmen die kulturelle Teilhabe möglichst vieler Menschen zu unterstützen. Nicht nur die Veranstaltung an sich, sondern auch der Erhalt von Informationen für diese sollte für Alle möglichst barrierefrei zugänglich sein.

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch Senat und Bürgerschaft.

5.1. Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2. Finanzierungsart

Bei der Auswahl der Finanzierungsart ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage der Freien Hansestadt Bremen und der zuwendungsempfangenden Person den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.

Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar als:

  • Anteilfinanzierung (siehe Nr. 2.2.1 der VV zu § 44 LHO)
  • Fehlbedarfsfinanzierung (siehe Nr. 2.2.2 der VV zu § 44 LHO)
  • Festbetragsfinanzierung (siehe Nr. 2.2.3 der VV zu § 44 LHO).

Eine Bewilligung einer Zuwendung zur Vollfinanzierung darf nur im Ausnahmefall erfolgen, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Stadtgemeinde Bremen möglich ist.

Grundsätzlich ist ein Eigenanteil von mindestens 10% einzubringen. Der Eigenanteil ist durch Eigenmittel, Umsatzerlöse, gesicherte Spenden, Drittmittel oder sonstige Einnahmen darzustellen. Ausnahmen können nur in ausführlich begründeten Fällen zugelassen werden.

Beträgt die Fördersumme unter 5.000 €, ist in der Regel die Festbetragsfinanzierung zugrunde zu legen.

5.3. Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlagen für die Zuwendung sind die im Kosten- und Finanzierungsplan angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben, die für das Projekt zu erwartenden Einnahmen und Eigenleistungen.

Folgende Besonderheiten sind zu berücksichtigen:

5.3.1. Verbundende Unternehmen

Zahlungen und Transaktionen zwischen einzelnen Unternehmen eines Verbunds sind nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ im Sinne der aktuellen EU-Definition gelten. (Siehe hierzu auch Punkt 3.2. dieser Förderrichtlinie.)

Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter:innen (natürliche Personen) werden als Kosten anerkannt und sind somit förderfähig, sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafter:innen nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der EU-Definition handelt.

Im Unternehmensverbund erzielte Überschüsse werden auf die Fördersumme angerechnet.

Die Antragsteller:in ist verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob weitere verbundene Unternehmen an dem geförderten Projekt beteiligt sind und die Einnahmen für alle am Projekt beteiligten Unternehmen des Unternehmensverbundes offen zu legen.

5.3.2. Reisekosten/ Fahrtkosten

Näheres zur Art und Umfang der Reisekostenvergütung sind in den §§ 4 bis 7 des Bremischen Reisekostengesetzt (BremRKG) geregelt. (Link: Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG))

5.3.3. Verpflegungskosten

Grundsätzlich sind Verpflegungskosten nicht zuwendungsfähig. In Anlehnung an § 6 des BremRKG sind Verpflegungskosten nur anerkennungsfähig für:

  • Am Projekt beteiligte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Begründung der Notwendigkeit und Relevanz zur Erreichung der Ziele des Projekts,
  • Künstler:innen, wenn diese mehr als acht Stunden am Veranstaltungsort gebunden sind und sich nicht selbstständig versorgen können, oder wenn die Verpflegung „branchenüblich“ mit einem branchenüblichen Satz pro Künstler:in erfolgt,
  • ehrenamtliche Helfer:innen und Übungsleiter:innen, generell mit Getränken und wenn diese mehr als acht Stunden am Veranstaltungsort gebunden sind und sich nicht selbstständig versorgen können, auch mit Essen,
  • bezahlte Helfer:innen wenn die Verpflegung „branchenüblich“ ist, wenn dadurch keine Besserstellung gegenüber vergleichbaren bremischen Bediensteten erfolgt,
  • begründete Ausnahmefälle.
5.3.4. Gemeinkostenpauschale

Gemäß Nr. 2.4.1 der Verwaltungsvorschriften zu §44 LHO kann eine Gemeinkostenpauschale von 10% der direkten Projektausgaben geltend gemacht werden, wenn die durch das Projekt indirekt entstehenden Ausgaben nur mit erheblichen Aufwand festgestellt und belegt werden können.

In diesem Fall werden Ausgaben über die Gemeinkostenpauschale anerkannt für:

  • anteilige administrative Kosten für
    • Sozial/Personalausgaben wie Geschäftsführung, Buchhaltung, Reinigungskräfte
    • Raumkosten (Büro)
    • IT-Admin/Infrastruktur
    • Bürosoftware, Büromaterial
    • Kontoführungsgebühren
    • Versicherungen, zentrale Steuern, Gebühren & Abgaben
  • Ausgaben für beratende Dienstleistungen
    • Ausgaben für Steuerberatung, Rechtsberatung
    • Ausgaben für Begutachtungen
  • Ausgaben im Rahmen der Projektdurchführung
    • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit (Web-Präsenz, Werbung, Informationsmaterial)
    • Alle weiteren Ausgaben, bei denen ein unmittelbarer Projektbezug nicht belegt werden kann.

Investitionsausgaben, deren Nutzen über den Projektzeitraum hinausgeht, sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die angeschafften Gegenstände unterliegen der Inventarisierungspflicht und dürfen nur mit Zustimmung des Senators für Kultur veräußert werden.

Im Rahmen der Dokumentation ist die zuwendungsempfangende Person dazu angehalten, die Anzahl der Besuchenden, Nutzenden etc. zu dokumentieren.

Weitere Zuwendungsbestimmungen sind unter der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) aufgelistet.

Die Ausschreibung für Fördermittel erfolgt öffentlich und wird auf der Internetseite des Senators für Kultur zusammen mit den Fristen für die Einreichung von Anträgen und evtl. von der Deputation für Kultur festgelegten Schwerpunkten unter Projektförderung - Der Senator für Kultur bekannt gegeben. Alle eingehenden Anträge werden geprüft, gegebenenfalls werden Nachbesserungen angefordert, und gelistet. Über Umfang und Höhe der Förderung wird im Bewilligungsverfahren (siehe 8.3. Bewilligungsverfahren) entschieden.

8.1. Antragsverfahren

Zuwendungen werden nur auf der Grundlage von Anträgen in Textform gewährt.

Die Auswahl der Fördersparte erfolgt bei Antragsstellung durch die Antragstellenden. Mit dem Antrag kann die Zuordnung zu nur einer Kategorie nach Selbsteinschätzung vorgenommen werden. Die Zuordnung kann aus sachlichen Gründen durch den Senator für Kultur geändert werden.

Der vollständig ausgefüllte Antrag muss innerhalb der veröffentlichten Frist digital über das Online-Antragsformular auf der Seite des Senators für Kultur elektronisch eingehen. Eine Unterschrift des Antrags erfolgt nur auf Aufforderung. Als Antragsunterlagen sind die auf der Internetseite des Senators für Kultur zum jeweiligen Projektmittelverfahren hinterlegten Dokumente und Formulare zu verwenden Projektförderung - Der Senator für Kultur. Anträge von juristischen Personen müssen durch zeichnungsberechtige Personen eingereicht werden. Die Eingangsbestätigung erfolgt elektronisch.

Anträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, werden abgelehnt.

Die Anträge sollen sich auf die Durchführung und Finanzierung des Projektes in dem auf die Antragstellung folgenden Haushaltsjahr richten. Sie können sich auch auf das jeweils übernächste Haushaltsjahr beziehen, wenn mit dem Antrag dargelegt und begründet wird, das in der Zwischenzeit weitere Drittmittel eingeworben werden.

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

8.2. Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligungsvoraussetzungen werden in den VVs zu §§ 23, 44 LHO benannt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Antragstellende sicherstellen, dass ein Mindestlohn gemäß dem derzeit geltenden Mindestlohngesetz für das Land Bremen eingehalten wird. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Auflage kann der Zuwendungsbescheid nachträglich auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestlohnzahlungspflicht müssen die erforderlichen Unterlagen (z.B. Arbeitsverträge, Kontoauszüge, Stunden- oder Lohnnachweise etc.) als Teile der Nachweise über die Verwendung der Mittel auf ausdrückliche Anordnung vorgelegt werden.

8.3. Bewilligungsverfahren

Über die Vergabe der Projektmittel entscheidet die Deputation für Kultur. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung setzt der Senator für Kultur in der Regel sparten- und programmbezogene Fachjurys ein, die nach kulturfachlichen Kriterien Förderempfehlungen aussprechen.

Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch Senat und Bürgerschaft erhalten diejenigen Projekte, für die der Beschluss der Deputation für Kultur eine Förderung vorsieht, bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen einen Bewilligungsbescheid vom Senator für Kultur in entsprechender Höhe.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO.

8.4. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach VV zu §§ 23, 44 LHO.

8.5. Verwendungsnachweisverfahren

Gemäß den VV zu §§ 23, 44 LHO ist der Verwendungsnachweis bis zum im Zuwendungsbescheid festgelegten Datum (6 Monate nach bewilligten Projektzeitraum) beim Senator für Kultur elektronisch einzureichen. Rechnungs- und Zahlungsbelege sind nur dann einzureichen, wenn sie gesondert angefordert werden. Alle Belege für Prüfungszwecke sind mindestens für 5 Jahre aufzubewahren.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, der Erklärung zur sparsamen Mittelverwendung und einem Sachbericht.

Der zahlenmäßige Nachweis erfolgt auf Grundlage des bewilligten Kosten- und Finanzierungsplans.

Im Sachbericht sind die durchgeführten Aktivitäten und ihre Ergebnisse ausführlich darzustellen. Mögliche Abweichungen von der Planung sind durch den Zuwendungsempfänger genau zu dokumentieren und zu begründen.

Anträge, die den Vorgaben dieser Richtlinie sowie der Landeshaushaltsordnung und Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) nicht entsprechen oder gegen den Mindestlohn verstoßen, werden abgelehnt.

Die Förderrichtlinie tritt am 01.03.2025 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2029.