Hier finden Sie alle allgemeinen Infos zu den häufig gestellten Fragen. Insbesondere auch zu den Themen aus den Förderrichtlinien.
Sollten Sie allgemeine Fragen oder Fragen speziell zum Kosten- und Finanzierungsplan (in Excel) haben, können Sie weiter unten auf die entsprechende Seite wechseln.
Verweis auf 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur
Förderung von künstlerischen und kulturellen Projekten, Veranstaltungen und Präsentationen, um die Vielfalt, Vernetzung, Qualität und das Entwicklungs- und Innovationspotenzial der Kulturszene Bremen zu erhalten und zu stärken. Insbesondere gefördert werden sollen die nichtinstitutionell geförderte freien Szene Bremens.
Die Förderung von Projekten erfolgen nach der Landeshaltsordnung § 23 LHO und § 44 LHO sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 23 LHO und VV zu § 44 LHO) sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBest-P).
Verweis auf 2. Gegenstand der Förderung in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 2. Gegenstand der Förderung in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur
Projekte im Sinne dieser Richtlinie sind einzeln abgegrenzte und zeitlich befristete künstlerische und kulturelle Vorhaben. Das bedeutet, dass das Projekt ein Start und Enddatum haben muss und in sich abgeschlossen werden kann.
Gefördert werden sollen künstlerische und kulturelle Projekte. Daher sind alle Projekte, die kommerzielle, gewinnorientierte oder überwiegend unternehmerische Ziele verfolgen ausgeschlossen. Zum Beispiel betrifft dies Projekte zur Imagepflege oder Marketing eines gewerblichen Betriebs sowie Veranstaltungen mit überwiegend internem Begegnungscharakter.
Eine Förderung ist möglich in allen vom Senator für Kultur geförderten Bereichen sowie bei spartenübergreifenden Projekten.
Aktuell gibt es folgende Sparten / Förderschwerpunkte:
Die Projektförderung erfolgt durch Förderlinien. Förderlinien bedeutet in dem Zusammenhang die Differenzierung zwischen einjährigen und mehrjährigen Projekten. Die genaue Definition kann hier unter 2.1.1. Förderlinie: Projektförderung und 2.1.2. Förderlinie: Konzept- und Entwicklungsförderung nachgelesen werden.
Mehrfache Förderungen durch unterschiedliche Förderlinien des Senators für Kultur für ein Projekt sind grundsätzlich ausgeschlossen (Stichwort: Doppelförderung). Eine Doppelförderung liegt vor, wenn inhaltsgleiche Projekte oder Projektteile von unterschiedlichen Stellen Förderungen erhalten und diese dadurch für das gleiche Projekt oder eventuell schwer abgrenzbare Inhalte mehrfach finanziert werden.
Im Falle einer weiteren Förderung ist diese im Kosten- und Finanzierungsplan anzugeben.
Gegenstand der Projektförderung sind künstlerische und kulturelle Produktionen und Veranstaltungen aus dem Gesamtspektrum des Kunst- und Kulturbereichs.
Der Projektzeitraum soll ein Jahr nicht überschreiten. Sollte ein Projekt eine längere Laufzeit benötigen, so ist dies im Projektantrag zu begründen.
Die Konzeptförderung dient der Förderung längerfristiger Konzepte und Projekte sowie zur Etablierung von nachhaltigen Strukturen ohne Anspruch auf Förderungsfortsetzung nach Ende der Konzeptphase.
Gegenstand der Konzept- und Entwicklungsförderung ist ein längerfristiger Prozess der künstlerischen Entwicklung und Konzeption, der einen mehrjährigen Schaffensprozess verlangt und mit einer öffentlichen Präsentation oder einer Projektreihe abschließt. Die
Förderung soll auf einen finanziellen Impuls zur Planung und Durchführung von längerfristigen Konzepten und Projekten oder auf eine Verbesserung der Voraussetzungen, Fördermittel des Bundes oder sonstige Drittmittel beantragen zu können, gerichtet sein.
Die Förderdauer ist auf max. drei Jahre begrenzt. Sie soll mit einer Auswertung abschließen und jährliche Zwischenevaluationen beinhalten.
Hierzu gibt es ein extra Förderverfahren und soll nicht über das jährlich wiederkehrende allgemeine Projektförderungsverfahren und besondere Projektförderverfahren Junge Szene und Subkultur beantragt werden.
Junge Szene und Subkultur im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere Projekte, die wesentlich geprägt sind durch:
Zusätzlich gilt für die Junge Szene noch:
Verweis auf 3. Antragsberechtigte Personen von Zuwendungen in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 4. Antragsberechtigte Personen von Zuwendungen in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur
Antragsberechtigt sind juristische und natürliche Personen.
Eine Förderung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person erhalten, deren Wohn/-Geschäftssitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in Bremen ist.
Davon abweichend sind Förderungen auch möglich für Projekte in der Metropolregion Bremen/Oldenburg und von Netzwerken, an denen Bremen beteiligt ist.
Für Kollektive, Gruppen oder Netzwerke kann, gemäß §§ 23, 44 LHO jeweils nur eine natürliche oder juristische Person einen Antrag stellen. Das bedeutet, es ist eine hauptvertretungsberechtigte Person anzugeben. Bitte darauf achten, dass nicht der gleiche Projektantrag mehrmals von verschiedenen Mitgliedern eingereicht wird.
Verbundene Unternehmen gemäß Artikel 3 Abs. 3 Verordnung der europäischen Kommission in der jeweils gültigen Fassung sind berechtigt einen Antrag pro Projekt für alle verbundenen Unternehmen zu stellen.
Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihr Mutterunternehmen; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Projektmittelantrag für alle verbundenen Unternehmen stellen.
Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise im Kulturbereich tätig sind. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.
Verweis auf 4. Zuwendungsvoraussetzungen in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 5. Zuwendungsvoraussetzungen in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur
Hier geht es um die allgemeinen und besonderen Zuwendungsvoraussetzungen, aber auch um Honorare / Entlohnungen, Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO). Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der VV zu § 44 LHO geregelt und von der zuwendungsempfangenden Person bei der Antragstellung nachzuweisen.
In Kurzform bedeutet es:
Im Sinne der geltenden Förderrichtlinie werden Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind.
Ein Vorhaben ist grundsätzlich begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen hiervon genehmigen.
Sie dürfen erst mit dem Projekt beginnen, wenn Sie einen Bewilligungbescheid oder eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erhalten haben.
Wählen Sie Ihren Projektzeitraum so, dass er nicht vor Ende der Antragsfrist bzw. vor Beschluss der Gremien beginnt. Achten Sie hier auf die Hinweise dazu im jeweiligen Antragsformular.
Wenn Sie nicht warten können, bis die Gremien entschieden haben, beantragen Sie bitte einen kostenneutralen vorzeitigen Maßnahmebeginn. Der Antrag muss begründet werden, zum Beispiel mit Planungs- und Vorbereitungstätigkeiten.
Als Projekte oder Bestandteil von Projekten geförderte Veranstaltungen müssen öffentlich zugänglich sein. Sie sollen im Rahmen des sachlich und finanziell Möglichen barrierefrei, nachhaltig und klimaverträglich sein. Nachhaltigkeit, Klimaverträglichkeit und Barrierefreiheit beziehen sich auf die gesamte Durchführung der Veranstaltung, einschließlich Organisation. Im Falle der Nachhaltigkeit beispielweise Beschaffung, Material, Abfallmanagement oder Gastronomie, und auf die Kommunikation und Information über die Veranstaltung.
Hier geht es zu den genauen Honorarempfehlungen der einzelnen Sparten.
Für die Förderung ist eine faire Bezahlung aller beteiligten Personen Voraussetzung, insbesondere für Künstler:innen und andere Personen, die an kulturellen Produktionen oder Bildungsprojekten mitwirken. Dabei müssen projektbeteiligte professionelle Künstler:innen ein Mindesthonorar von 50 Euro netto pro Stunde für Tätigkeiten wie Auftritte oder Veranstaltungen erhalten, während Vorbereitungszeiten, Proben und ähnliche Tätigkeiten separat abgerechnet werden.
Eine faire Honorierung oder Entlohnung liegt zudem vor, wenn:
ein Konzept zur Berechnung von Honoraren (einschließlich Ausstellungshonorare für bildende Künstler:innen) und Honorarempfehlungen für kulturelle Produktionen der kulturellen Bildung für eine oder mehrere Sparten vorliegt und auf der Internetseite des Senators für Kultur veröffentlicht wurde. Die in Ansatz gebrachten Honorare müssen dem Konzept entsprechen.
ein Konzept für die Abrechnung eines Werks mit einem pauschalen Prozentsatz für Personalaufwand vorliegt und auf der Internetseite des Senators für Kultur veröffentlicht wurde. Der in Ansatz gebrachte pauschale Prozentsatz für Personalaufwand müssen dem Konzept entsprechen. Für die bei der kulturellen Produktion und der kulturellen Bildung arbeitenden weiteren Personen gelten separate Honorarberechnungen.
der Senator für Kultur oder eine von ihm eingesetzte Jury das Ziel fairer Honorierung oder Entlohnung im Falle von Abweichungen im Einzelfall ausnahmsweise als erreicht anerkennt
gesetzliche oder sonstige Bestimmungen zu Honorierung oder Entlohnung Anwendung finden und die Berechnung auf ihnen beruht.
Bei der Vergabe der Fördergelder werden Nachhaltigkeit und Klimaverträglichkeit als Förderkriterien berücksichtigt. Nachhaltigkeit sollte für alle Bereiche der Organisation und Durchführung der Veranstaltung mitgedacht werden, sei es Beschaffung, Material und Abfallmanagement oder die Gastronomie, die Kommunikation oder das Sponsoring.
Um das Kriterium der Nachhaltigkeit und Klimaverträglichkeit bei den Förderanträgen bewerten zu können, sind im Antrag Ausführungen zu Bemühungen und Zielen im Rahmen des Möglichen darzustellen.
Bei der Vergabe der Fördergelder wird die Berücksichtigung von Barrierefreiheit als ergänzendes Kriterium gemäß den Vorgaben des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BremBGG) berücksichtigt. Projekte, die den Zugang und die kulturelle Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördern, können dabei positive Berücksichtigung finden.
Ziel ist es, durch barrierefreie Maßnahmen die kulturelle Teilhabe möglichst vieler Menschen zu unterstützen. Nicht nur die Veranstaltung an sich, sondern auch der Erhalt von Informationen für diese sollte für Alle möglichst barrierefrei zugänglich sein.
Die Webseiten und digitale Angebote, wie Apps, auf denen Informationen zu Ihrem Projekt zu finden sind sollten den Standards der Barrierefreiheit nach BITV 2.0 und dem BremBGG entsprechen.
Das BremBGG und die BITV 2.0 muss von Ihnen eingehalten werden, wenn Sie eine überwiegende Finanzierung durch die Freie Hansestadt Bremen nach §12 Absatz 3 Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz erhalten
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Verweis auf 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch Senat und Bürgerschaft.
In den nächsten Absätzen geht es um die Zuwendungsart, die Finanzierungsart und die Bemessungsgrundlage.
Es gibt zwei Zuwendungsarten nach § 23 der Landeshaushaltsordnung:
Die institutionelle Förderung wird für die Deckung der gesamten Ausgaben eines Zuwendungsempfängers bewilligt. Hierbei handelt es sich nicht um zeitlich abgegrenzte Projekte sondern der Gesamthaushalt des Empfängers wird jährlich mittels Haushalts- oder Wirtschaftsplänen geprüft. Diese Art der Förderung kommt in der Regel nur für juristische Personen wie Vereine und GmbHs in Betracht.
Die Projektförderung wird für abgegrenzte zeitliche Projekte bewilligt und ist der Regelfall für natürliche Personen. Aber auch juristische Personen, Personengesellschaften und nicht rechtlich selbstständige Zusammenschlüsse können diese Art der Förderung erhalten.
Bei der Auswahl der Finanzierungsart wird unter Berücksichtigung der Interessenlage der Freien Hansestadt Bremen und der zuwendungsempfangenden Person sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Art ausgewählt, die am sinnvollsten ist.
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt. Folgende Finanzierungsarten gibt es:
Grundsätzlich ist ein Eigenanteil von mindestens 10% einzubringen. Der Eigenanteil ist durch Eigenmittel, Umsatzerlöse, gesicherte Spenden, Drittmittel oder sonstige Einnahmen darzustellen. Ausnahmen können nur in ausführlich begründeten Fällen zugelassen werden.
Beträgt die Fördersumme unter 5.000 €, wird die Festbetragsfinanzierung gewählt.
Die Bemessungsgrundlagen für die Zuwendung sind die im Kosten- und Finanzierungsplan angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben, die für das Projekt zu erwartenden Einnahmen und Eigenleistungen.
Insbesondere sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen, die in den nächsten Absätzen genauer erläutert werden:
Zahlungen und Transaktionen zwischen einzelnen Unternehmen eines Verbunds sind nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ im Sinne der aktuellen EU-Definition nach Artikel 3 Abs. 3 EU-Verordnung gelten. (Siehe hierzu auch Punkt 3.2. der allgemeinen Förderrichtlinie und 4.2. der Förderrichtlinie für Junge Szene und Subkultur.)
Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter:innen (natürliche Personen) werden als Kosten anerkannt und sind somit förderfähig, sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafter:innen nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der EU-Definition handelt.
Im Unternehmensverbund erzielte Überschüsse werden auf die Fördersumme angerechnet.
Die Antragsteller:in ist verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob weitere verbundene Unternehmen an dem geförderten Projekt beteiligt sind und die Einnahmen für alle am Projekt beteiligten Unternehmen des Unternehmensverbundes offen zu legen.
Entstandene Ausgaben regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (beispielweise Bahn, Schiff/Fähre, Bus, U-/S-Bahn, Straßenbahn, Flugzeug) sind bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse zuwendungsfähig. Flugkosten sind dann zuwendungsfähig, wenn der Flug aus projektbezogenen (z. B. terminbedingt) oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist (beispielweise wenn Flug billiger als Bahn). Eine entsprechende Begründung ist beim Senator für Kultur vor Reiseantritt schriftlich einzureichen.
Wird aus erheblichem projektbezogenem Interesse ein Miet-, Leasing- und Carsharing benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Das erhebliche dienstliche Interesse ist vor Reiseantritt bzw. vor Mietbeginn schriftlich darzulegen und bedarf der Anerkennung.
Ein besonderes dienstliches Interesse liegt unter anderem vor, wenn zur Erledigung des projektbezogenen Dienstgeschäfts anderer Beförderungsmittel (beispielweise Bahn, Schiff/Fähre, Bus, U-/S-Bahn, Straßenbahn, Flugzeug) nicht genutzt werden können und ein Kraftfahrzeug (sowohl dienstlich als auch privat) nicht verfügbar ist.
Grundsätzlich können nur Kosten eines KFZ der unteren Mittelklasse erstattet werden.
Das besondere dienstliche Interesse muss vor der Dienstreise bzw. vor Anmietung anerkannt werden.
Wird ein Miet-, Leasing- und Carsharing ohne erhebliches dienstliches Interesse genutzt, werden die Kosten entsprechend der Wegstreckenentschädigung nach § 5 BremRKG erstattet.
Ausgaben für eine Taxibenutzung sind nur zuwendungsfähig, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen.
Diese liegen insbesondere vor:
Ortsunkundigkeit und schlechte Wetterbedingungen sind keine triftigen Gründe.
Zuwendungsfähig sind einheitlich 0,15 € (15 Cent) pro gefahrenen Kilometer. Insgesamt sind jedoch höchstens 120,00 € pro Dienstreise (also Hin- und Rückreise, nicht pro Fahrt) zuwendungsfähig. Dies gilt auch bei Miet-, Leasing- oder Carsharing.
Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,30 € (30 Cent) je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstgangs schriftlich angeordnet oder genehmigt werden.
Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens liegt vor,
Ein erhebliches dienstliches Interesse kann auch dann anerkannt werden, wenn
Für Strecken, die mit einem Fahrrad zurückgelegt worden sind, wird bei nachgewiesenen höheren Kosten (beispielweise für ein Mietfahrrad) diese auch erstattet.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben pro Übernachtung von pauschal 20,00 € ohne Nachweis. Höhere Übernachtungskosten werden, sofern sie notwendig sind, ebenfalls erstattet. Die Notwendigkeit soll mit der Genehmigung der Dienstreise anerkannt werden.
Übernachtungsgeld wird nicht gewährt,
Grundsätzlich sind Verpflegungskosten nicht zuwendungsfähig. In Anlehnung an § 6 des BremRKG sind Verpflegungskosten nur anerkennungsfähig für:
Als Ersatz für Ausgaben für Verpflegung erhalten Dienstreisende Tagegeld. Das Tagegeld beträgt:
Gemäß Nr. 2.4.1 der Verwaltungsvorschriften zu §44 LHO kann eine Gemeinkostenpauschale von 10% der direkten Projektausgaben geltend gemacht werden, wenn die durch das Projekt indirekt entstehenden Ausgaben nur mit erheblichen Aufwand festgestellt und belegt werden können.
In diesem Fall werden Ausgaben über die Gemeinkostenpauschale anerkannt für:
Vorsteuerabzugsberechtigt sind nur Unternehmen, die in ihren Rechnungen Umsatzsteuer erheben und diese an das Finanzamt weiterleiten. Für diejenigen, die beispielsweise die Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt in Anspruch nehmen und die selbst keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, gibt es somit auch keinen Vorsteuerabzug. Die Auskunft zur Vorsteuerabzugsberechtigung in einem Förderantrag ist ausschlaggebend für die Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ist der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen im Finanzierungsplan die Nettoausgaben ausgewiesen werden. Zuwendungsfähig sind in diesem Fall nur die Nettoausgaben. Das heißt, dass bei den „Ausgaben” alle Kosten als Netto-Beträge kalkuliert werden müssen.
vereinfacht gesagt:
Wer weiß, was Vorsteuerabzug nach § 15 UStG bedeutet, der weiß auch, ob er brutto oder netto eintragen muss. Alle anderen, die noch nie davon gehört haben: in der Regel gilt, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt und entsprechend sind Brutto-Ausgaben einzutragen
Verweis auf 6. Investitionen in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 7. Investitionen in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur
Investitionsausgaben, deren Nutzen über den Projektzeitraum hinausgeht, sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die angeschafften Gegenstände unterliegen der Inventarisierungspflicht und dürfen nur mit Zustimmung des Senators für Kultur verkauft werden.
Verweis auf 7. sonstige Zuwendungsbestimmungen in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 8. sonstige Zuwendungsbestimmungen in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur
Im Rahmen der Dokumentation ist die zuwendungsempfangende Person dazu angehalten, die Anzahl der Besuchenden, Nutzenden etc. zu dokumentieren.
Weitere Zuwendungsbestimmungen sind unter der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) aufgelistet und hier die wichtigsten Punkte in Kurzform aufgelistet:
Verweis auf 8. Verfahren in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 9. Verfahren in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur
Die Ausschreibung für Fördermittel erfolgt öffentlich und wird auf der Internetseite des Senators für Kultur zusammen mit den Fristen für die Einreichung von Anträgen und evtl. von der Deputation für Kultur festgelegten Schwerpunkten unter Projektförderung - Der Senator für Kultur bekannt gegeben. Alle eingehenden Anträge werden geprüft, gegebenenfalls werden Nachbesserungen angefordert, und gelistet. Über Umfang und Höhe der Förderung wird im Bewilligungsverfahren (siehe 8.3. Bewilligungsverfahren) entschieden.
Der vollständig ausgefüllte Antrag muss innerhalb der veröffentlichten Frist digital über das Online-Antragsformular auf der Seite des Senators für Kultur elektronisch eingehen. Eine Unterschrift des Antrags erfolgt nur auf Aufforderung. Als Antragsunterlagen sind die auf der Internetseite des Senators für Kultur zum jeweiligen Projektmittelverfahren hinterlegten Dokumente und Formulare zu verwenden Projektförderung - Der Senator für Kultur. Anträge von juristischen Personen müssen durch zeichnungsberechtige Personen eingereicht werden. Die Eingangsbestätigung erfolgt elektronisch.
Der Antrag muss bestehen aus:
Hinweis: Bildende Künstler:innen sollten stets ein Portfolio einreichen.
Anträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, werden abgelehnt.
Die Anträge sollen sich auf die Durchführung und Finanzierung des Projektes in dem auf die Antragstellung folgenden Haushaltsjahr richten. Sie können sich auch auf das jeweils übernächste Haushaltsjahr beziehen, wenn mit dem Antrag dargelegt und begründet wird, das in der Zwischenzeit weitere Drittmittel eingeworben werden.
Die Auswahl der Fördersparte erfolgt bei Antragsstellung durch die Antragstellenden. Mit dem Antrag kann die Zuordnung zu nur einer Kategorie nach Selbsteinschätzung vorgenommen werden. Die Zuordnung kann aus sachlichen Gründen durch den Senator für Kultur geändert werden.
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Die Bewilligungsvoraussetzungen werden in den VVs zu § 23 und § 44 LHO benannt.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Antragstellende sicherstellen, dass ein Mindestlohn gemäß dem derzeit geltenden Mindestlohngesetz für das Land Bremen eingehalten wird. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Auflage kann der Zuwendungsbescheid nachträglich auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestlohnzahlungspflicht müssen die erforderlichen Unterlagen (z.B. Arbeitsverträge, Kontoauszüge, Stunden- oder Lohnnachweise etc.) als Teile der Nachweise über die Verwendung der Mittel auf ausdrückliche Anordnung vorgelegt werden.
Über die Vergabe der Projektmittel entscheidet die Deputation für Kultur. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung setzt der Senator für Kultur in der Regel sparten- und programmbezogene Fachjurys ein, die nach kulturfachlichen Kriterien Förderempfehlungen aussprechen.
Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch Senat und Bürgerschaft erhalten diejenigen Projekte, für die der Beschluss der Deputation für Kultur eine Förderung vorsieht, bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen einen Bewilligungsbescheid vom Senator für Kultur in entsprechender Höhe.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 23 und § 44 LHO.
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach VVs zu § 23 und § 44 LHO.
Die entsprechenden Vordrucke für Rechtsmittelverzicht und Mittelabruf werden zusammen mit dem Zuwendungsbescheid versandt (in der Regel vorab digital per Mail). Die Einreichung des Mittelabrufs kann vorab per Mail erfolgen.
Gemäß den VVs zu § 23 und § 44 LHO ist der Verwendungsnachweis bis zum im Zuwendungsbescheid festgelegten Datum (in der Regel 6 Monate nach bewilligten Projektzeitraumende) beim Senator für Kultur elektronisch einzureichen. Rechnungs- und Zahlungsbelege sind nur dann einzureichen, wenn sie gesondert angefordert werden. Alle Belege für Prüfungszwecke sind mindestens für 5 Jahre aufzubewahren.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis , der Erklärung zur sparsamen Mittelverwendung und einem Sachbericht.
Verweis auf 9. Verstöße in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 10. Verstöße in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur
Anträge, die den Vorgaben dieser Richtlinie sowie der Landeshaushaltsordnung und Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) nicht entsprechen oder gegen den Mindestlohn verstoßen, werden abgelehnt.
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