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FAQs - allgemeine Fragen

Allgemeine Fragen zur Projektförderung

Hier finden Sie alle allgemeinen Infos zu den häufig gestellten Fragen. Insbesondere auch zu den Themen aus den Förderrichtlinien.

Sollten Sie allgemeine Fragen oder Fragen speziell zum Kosten- und Finanzierungsplan (in Excel) haben, können Sie weiter unten auf die entsprechende Seite wechseln.

Zweck und Grundlagen der Förderung

Gegenstand der Förderung

Verweis auf 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur

Zuwendungszweck

Förderung von künstlerischen und kulturellen Projekten, Veranstaltungen und Präsentationen, um die Vielfalt, Vernetzung, Qualität und das Entwicklungs- und Innovationspotenzial der Kulturszene Bremen zu erhalten und zu stärken. Insbesondere gefördert werden sollen die nichtinstitutionell geförderte freien Szene Bremens.

Rechtsgrundlagen

Die Förderung von Projekten erfolgen nach der Landeshaltsordnung § 23 LHO und § 44 LHO sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 23 LHO und VV zu § 44 LHO) sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBest-P).

Verweis auf 2. Gegenstand der Förderung in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 2. Gegenstand der Förderung in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur

Projekte im Sinne dieser Richtlinie sind einzeln abgegrenzte und zeitlich befristete künstlerische und kulturelle Vorhaben. Das bedeutet, dass das Projekt ein Start und Enddatum haben muss und in sich abgeschlossen werden kann.

Gefördert werden sollen künstlerische und kulturelle Projekte. Daher sind alle Projekte, die kommerzielle, gewinnorientierte oder überwiegend unternehmerische Ziele verfolgen ausgeschlossen. Zum Beispiel betrifft dies Projekte zur Imagepflege oder Marketing eines gewerblichen Betriebs sowie Veranstaltungen mit überwiegend internem Begegnungscharakter.

Eine Förderung ist möglich in allen vom Senator für Kultur geförderten Bereichen sowie bei spartenübergreifenden Projekten.

Aktuell gibt es folgende Sparten / Förderschwerpunkte:

  • Bildende Kunst
  • Bildende Kunst (Performance)
  • Film und Medien
  • Frauenkultur
  • Interkulturelle Kulturarbeit
  • Kulturaustausch / Städtepartnerschaft
  • Kulturpädagogik
  • Literatur
  • Musik
  • Performance (Darstellende Künste)
  • Queerkultur
  • Stadtkultur
  • Tanz
  • Theater
  • Interdisziplinäres Projekt

Die Projektförderung erfolgt durch Förderlinien. Förderlinien bedeutet in dem Zusammenhang die Differenzierung zwischen einjährigen und mehrjährigen Projekten. Die genaue Definition kann hier unter 2.1.1. Förderlinie: Projektförderung und 2.1.2. Förderlinie: Konzept- und Entwicklungsförderung nachgelesen werden.

Ausschluss von Doppelförderung:

Mehrfache Förderungen durch unterschiedliche Förderlinien des Senators für Kultur für ein Projekt sind grundsätzlich ausgeschlossen (Stichwort: Doppelförderung). Eine Doppelförderung liegt vor, wenn inhaltsgleiche Projekte oder Projektteile von unterschiedlichen Stellen Förderungen erhalten und diese dadurch für das gleiche Projekt oder eventuell schwer abgrenzbare Inhalte mehrfach finanziert werden.

Im Falle einer weiteren Förderung ist diese im Kosten- und Finanzierungsplan anzugeben.

Gegenstand der Projektförderung sind künstlerische und kulturelle Produktionen und Veranstaltungen aus dem Gesamtspektrum des Kunst- und Kulturbereichs.

Der Projektzeitraum soll ein Jahr nicht überschreiten. Sollte ein Projekt eine längere Laufzeit benötigen, so ist dies im Projektantrag zu begründen.

Die Konzeptförderung dient der Förderung längerfristiger Konzepte und Projekte sowie zur Etablierung von nachhaltigen Strukturen ohne Anspruch auf Förderungsfortsetzung nach Ende der Konzeptphase.

Gegenstand der Konzept- und Entwicklungsförderung ist ein längerfristiger Prozess der künstlerischen Entwicklung und Konzeption, der einen mehrjährigen Schaffensprozess verlangt und mit einer öffentlichen Präsentation oder einer Projektreihe abschließt. Die
Förderung soll auf einen finanziellen Impuls zur Planung und Durchführung von längerfristigen Konzepten und Projekten oder auf eine Verbesserung der Voraussetzungen, Fördermittel des Bundes oder sonstige Drittmittel beantragen zu können, gerichtet sein.

Die Förderdauer ist auf max. drei Jahre begrenzt. Sie soll mit einer Auswertung abschließen und jährliche Zwischenevaluationen beinhalten.

Hierzu gibt es ein extra Förderverfahren und soll nicht über das jährlich wiederkehrende allgemeine Projektförderungsverfahren und besondere Projektförderverfahren Junge Szene und Subkultur beantragt werden.

Definition Junge Szene und Subkultur
  • Subkultur bezeichnet die sozialen, kulturellen etc. Eigenarten bestimmter gesellschaftlicher (Sub- oder Teil-) Gruppen, wie sie je nach Geschlechts-, Alters-, Berufs-, ethnischer, religiöser oder sozialer Zugehörigkeit gesucht werden. Die Ausbildung von neuen (und ggf. die Auflösung alter) Subkulturen ist charakteristisch für moderne pluralistische Gesellschaften.
  • Als Junge Szene werden die kulturellen Aktivitäten, Ausdrucks- und Verhaltensformen von jungen Menschen innerhalb einer gemeinsamen Kulturszene bezeichnet. In der Regel gelten Menschen bis 35 Jahre als jung im Sinne dieser Richtlinie, wobei es nicht darauf ankommt, ob dies für die Projektbeteiligten oder für die Adressaten eines Projektes zutrifft.

Junge Szene und Subkultur im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere Projekte, die wesentlich geprägt sind durch:

  • eine experimentelle Herangehensweise,
  • im Entstehen befindliche Projekte
  • unkommerzielle Absichten
  • ein Adressieren eines Publikums abseits sonstiger geförderter oder kommerzieller Angebote,
  • Kombinationen unterschiedlicher Sparten, teils gemixt mit Vorträgen oder partizipativen Elementen,
  • spartenübergreifende Raumnutzungen teils in Verbindung mit Ateliers, Werkstätten oder Workshops etc.,
  • Netzwerke und kollektive Strukturen ohne gesellschafts- oder vereinsrechtliche Strukturen,
  • keine oder kaum Eingliederung in vorhandene Einrichtungen oder etablierte Strukturen wie Landesverbände, Vereine, Nachwuchsorganisationen etc.

Zusätzlich gilt für die Junge Szene noch:

  • im Entstehen befindliche Projekte,
  • Gewinnung von Erfahrungen im Durchführen von Projekten, Veranstaltungen oder sonstigen insbesondere auch neuen Formaten kultureller Präsentation,
  • Teams von Kulturschaffenden, die von Mitwirkenden unter 35 Jahren maßgeblich auch in den Entscheidungsfindungen geprägt werden,
  • „Start-Ups“ unter den Kulturprojekten

Antragsberechtigung

Verweis auf 3. Antragsberechtigte Personen von Zuwendungen in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 4. Antragsberechtigte Personen von Zuwendungen in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur

Antragsberechtigt sind juristische und natürliche Personen.

  • Eine natürliche Person ist jeder Mensch.
  • Eine juristische Person ist der Zusammenschluss von Menschen, sofern er rechtlich selbstständig ist. Zusammenschlüsse, die nicht rechtlich selbstständig sind, was z.B. oftmals auf GbRs und Kollektive zutrifft, müssen eine verantwortliche natürliche Person für die Antragstellung benennen. Bei GbRs sind zusätzlich alle GbR-Mitglieder zu benennen.

Eine Förderung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person erhalten, deren Wohn/-Geschäftssitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in Bremen ist.
Davon abweichend sind Förderungen auch möglich für Projekte in der Metropolregion Bremen/Oldenburg und von Netzwerken, an denen Bremen beteiligt ist.

Für Kollektive, Gruppen oder Netzwerke kann, gemäß §§ 23, 44 LHO jeweils nur eine natürliche oder juristische Person einen Antrag stellen. Das bedeutet, es ist eine hauptvertretungsberechtigte Person anzugeben. Bitte darauf achten, dass nicht der gleiche Projektantrag mehrmals von verschiedenen Mitgliedern eingereicht wird.

Verbundene Unternehmen gemäß Artikel 3 Abs. 3 Verordnung der europäischen Kommission in der jeweils gültigen Fassung sind berechtigt einen Antrag pro Projekt für alle verbundenen Unternehmen zu stellen.

Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihr Mutterunternehmen; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Projektmittelantrag für alle verbundenen Unternehmen stellen.

Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise im Kulturbereich tätig sind. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.

Voraussetzung für eine Förderung

Verweis auf 4. Zuwendungsvoraussetzungen in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 5. Zuwendungsvoraussetzungen in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur

Hier geht es um die allgemeinen und besonderen Zuwendungsvoraussetzungen, aber auch um Honorare / Entlohnungen, Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit.

Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO). Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der VV zu § 44 LHO geregelt und von der zuwendungsempfangenden Person bei der Antragstellung nachzuweisen.

In Kurzform bedeutet es:

  • eine Zuwendung darf nur bewilligt werden, wenn keine andere Möglichkeit wie Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen möglich sind.
  • Auch soll ein nicht rückzahlbarer Zuschuss nur dann bewilligt werden, wenn der Zweck nicht durch eine Rückzahlung möglich ist.
  • Zuwendungen dürfen nur Empfängern bewilligt werden, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung haben und die Verwendung der Mittel nachweisen können.
  • Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist grundsätzlich begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen hiervon genehmigen.
  • Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Eigene Mittel aus den mit dem Projekt zusammenhängenden Einnahmen sind als Deckungsmittel einzusetzen.

Im Sinne der geltenden Förderrichtlinie werden Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind.
Ein Vorhaben ist grundsätzlich begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen hiervon genehmigen.

Sie dürfen erst mit dem Projekt beginnen, wenn Sie einen Bewilligungbescheid oder eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erhalten haben.
Wählen Sie Ihren Projektzeitraum so, dass er nicht vor Ende der Antragsfrist bzw. vor Beschluss der Gremien beginnt. Achten Sie hier auf die Hinweise dazu im jeweiligen Antragsformular.

Wenn Sie nicht warten können, bis die Gremien entschieden haben, beantragen Sie bitte einen kostenneutralen vorzeitigen Maßnahmebeginn. Der Antrag muss begründet werden, zum Beispiel mit Planungs- und Vorbereitungstätigkeiten.

Als Projekte oder Bestandteil von Projekten geförderte Veranstaltungen müssen öffentlich zugänglich sein. Sie sollen im Rahmen des sachlich und finanziell Möglichen barrierefrei, nachhaltig und klimaverträglich sein. Nachhaltigkeit, Klimaverträglichkeit und Barrierefreiheit beziehen sich auf die gesamte Durchführung der Veranstaltung, einschließlich Organisation. Im Falle der Nachhaltigkeit beispielweise Beschaffung, Material, Abfallmanagement oder Gastronomie, und auf die Kommunikation und Information über die Veranstaltung.

Hier geht es zu den genauen Honorarempfehlungen der einzelnen Sparten.

Für die Förderung ist eine faire Bezahlung aller beteiligten Personen Voraussetzung, insbesondere für Künstler:innen und andere Personen, die an kulturellen Produktionen oder Bildungsprojekten mitwirken. Dabei müssen projektbeteiligte professionelle Künstler:innen ein Mindesthonorar von 50 Euro netto pro Stunde für Tätigkeiten wie Auftritte oder Veranstaltungen erhalten, während Vorbereitungszeiten, Proben und ähnliche Tätigkeiten separat abgerechnet werden.

Eine faire Honorierung oder Entlohnung liegt zudem vor, wenn:

4.3.1. Konzept zur Honorarabrechnung

ein Konzept zur Berechnung von Honoraren (einschließlich Ausstellungshonorare für bildende Künstler:innen) und Honorarempfehlungen für kulturelle Produktionen der kulturellen Bildung für eine oder mehrere Sparten vorliegt und auf der Internetseite des Senators für Kultur veröffentlicht wurde. Die in Ansatz gebrachten Honorare müssen dem Konzept entsprechen.

4.3.2. Pauschaler Prozentsatz bei Werksabrechnungen

ein Konzept für die Abrechnung eines Werks mit einem pauschalen Prozentsatz für Personalaufwand vorliegt und auf der Internetseite des Senators für Kultur veröffentlicht wurde. Der in Ansatz gebrachte pauschale Prozentsatz für Personalaufwand müssen dem Konzept entsprechen. Für die bei der kulturellen Produktion und der kulturellen Bildung arbeitenden weiteren Personen gelten separate Honorarberechnungen.

4.3.3. Ausnahmen bei Zielerreichung

der Senator für Kultur oder eine von ihm eingesetzte Jury das Ziel fairer Honorierung oder Entlohnung im Falle von Abweichungen im Einzelfall ausnahmsweise als erreicht anerkennt

4.3.4. Einhaltung gesetzlicher Vorgaben

gesetzliche oder sonstige Bestimmungen zu Honorierung oder Entlohnung Anwendung finden und die Berechnung auf ihnen beruht.

Bei der Vergabe der Fördergelder werden Nachhaltigkeit und Klimaverträglichkeit als Förderkriterien berücksichtigt. Nachhaltigkeit sollte für alle Bereiche der Organisation und Durchführung der Veranstaltung mitgedacht werden, sei es Beschaffung, Material und Abfallmanagement oder die Gastronomie, die Kommunikation oder das Sponsoring.

Um das Kriterium der Nachhaltigkeit und Klimaverträglichkeit bei den Förderanträgen bewerten zu können, sind im Antrag Ausführungen zu Bemühungen und Zielen im Rahmen des Möglichen darzustellen.

Barrierefreiheit

Bei der Vergabe der Fördergelder wird die Berücksichtigung von Barrierefreiheit als ergänzendes Kriterium gemäß den Vorgaben des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BremBGG) berücksichtigt. Projekte, die den Zugang und die kulturelle Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördern, können dabei positive Berücksichtigung finden.

Ziel ist es, durch barrierefreie Maßnahmen die kulturelle Teilhabe möglichst vieler Menschen zu unterstützen. Nicht nur die Veranstaltung an sich, sondern auch der Erhalt von Informationen für diese sollte für Alle möglichst barrierefrei zugänglich sein.

1. Physische Barrieren

  • Unzugängliche Veranstaltungsorte: Keine Rampen, fehlende oder nicht behindertengerechte Aufzüge oder ebenerdige Eingänge.
  • Enge oder überfüllte Räume: Begrenzter Bewegungsraum für Rollstuhlnutzer:innen.
  • Unzureichende Sitzgelegenheiten: Spezielle Bereiche oder Sitzplätze für Menschen mit Behinderung.
  • Toiletten: Mangel an oder eingeschränkter Zugang zu barrierefreien Toiletten.
  • Unzureichende Orientierungshilfen: Keine fühlbaren Leitsysteme, Bodenmarkierungen oder ertastbare Wegweiser.
  • Gefährliche Hindernisse: Hindernisse wie Stufen, Kabel oder niedrige Gegenstände, die nicht markiert sind oder überwunden werden können.
  • Fehlende Beschilderung in Brailleschrift oder Audioguide: Beschriftungen an Türen, Aufzügen, Räumen oder Informationstafeln die nicht in Brailleschrift verfügbar sind.
  • Unbeleuchtete oder schlecht ausgeleuchtete Bereiche: Bereiche, die für Menschen mit Restsehvermögen schwierig zu navigieren sind.
  • Unzugängliche Bühnen oder Ausstellungstücke: Interaktive Exponate, die rein visuell gestaltet sind, ohne fühlbare oder hörbare Alternativen.

2. Sensorische Barrieren

  • Licht- und Geräuschbelastung: Übermäßiges Blinken, Stroboskoplicht oder laute Geräusche können Menschen mit sensorischen Empfindlichkeiten beeinträchtigen.
  • Kommunikative Barrieren: Keine Induktionsschleifen oder Alternativen für schwerhörige Menschen. Keine Untertitel oder Gebärdensprachdolmetscher:innen für gehörlose Menschen.
  • Beschilderung: Fehlende oder unleserliche (Kontraste, Schriftgröße) Hinweisschilder, zum Beispiel zu barrierefreien Zugängen.

3. Kognitive Barrieren

  • Komplexe Informationen: Schwierig verständliche Programme, Zeitpläne oder Beschreibungen.
  • Keine Unterstützung: Keine Orientierungshilfen oder Begleitpersonen, die bei der Navigation helfen können.

4. Technologische Barrieren

  • Fehlende Assistenztechnologie: Keine Verfügbarkeit von Hörgeräten, Apps oder anderen technischen Hilfsmitteln.

5. Soziale und organisatorische Barrieren

  • Unzureichende Schulung des Personals: Mitarbeitende, die nicht wissen, wie sie Besucher:innen (mit Behinderung) unterstützen können.
  • Vorurteile oder Stereotypen: Fehlende Sensibilität oder abwertendes Verhalten gegenüber Menschen mit sichtbaren und/oder unsichtbaren Behinderungen.
  • Exklusive Kommunikation: Informationen, die nur in schwer zugänglichen Formaten vorliegen (z. B. rein schriftlich, nur in einer Sprache, ohne Leichte Sprache).

6. Finanzielle Barrieren

  • [FETTHohe Kosten:] Eintrittspreise oder zusätzliche Gebühren für Begleitpersonen.
  • Keine Ermäßigungen: Keine Preisnachlässe für Menschen mit Behinderung oder deren Assistent:innen (Nachteilsausgleich).

7. Zeitliche Barrieren

  • Lange Wartezeiten: Zeitintensive Prozesse, wie etwa der Zugang zu barrierefreien Eingängen.
  • Unflexible Zeitpläne: Veranstaltungen, die nur zu bestimmten Zeiten stattfinden und keine Rücksicht auf individuelle Bedürfnisse nehmen.

Die Webseiten und digitale Angebote, wie Apps, auf denen Informationen zu Ihrem Projekt zu finden sind sollten den Standards der Barrierefreiheit nach BITV 2.0 und dem BremBGG entsprechen.
Das BremBGG und die BITV 2.0 muss von Ihnen eingehalten werden, wenn Sie eine überwiegende Finanzierung durch die Freie Hansestadt Bremen nach §12 Absatz 3 Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz erhalten
.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Verweis auf 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch Senat und Bürgerschaft.

In den nächsten Absätzen geht es um die Zuwendungsart, die Finanzierungsart und die Bemessungsgrundlage.

Es gibt zwei Zuwendungsarten nach § 23 der Landeshaushaltsordnung:

  • institutionelle Förderung
  • Projektförderung

Die institutionelle Förderung wird für die Deckung der gesamten Ausgaben eines Zuwendungsempfängers bewilligt. Hierbei handelt es sich nicht um zeitlich abgegrenzte Projekte sondern der Gesamthaushalt des Empfängers wird jährlich mittels Haushalts- oder Wirtschaftsplänen geprüft. Diese Art der Förderung kommt in der Regel nur für juristische Personen wie Vereine und GmbHs in Betracht.

Die Projektförderung wird für abgegrenzte zeitliche Projekte bewilligt und ist der Regelfall für natürliche Personen. Aber auch juristische Personen, Personengesellschaften und nicht rechtlich selbstständige Zusammenschlüsse können diese Art der Förderung erhalten.

Bei der Auswahl der Finanzierungsart wird unter Berücksichtigung der Interessenlage der Freien Hansestadt Bremen und der zuwendungsempfangenden Person sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Art ausgewählt, die am sinnvollsten ist.

Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt. Folgende Finanzierungsarten gibt es:

  • Anteilfinanzierung
    hier wird ein fester Anteil (Vomhundertsatz) der zuwendungsfähigen Ausgaben berechnet und auf einen Höchstbetrag festgelegt
  • Fehlbedarfsfinanzierung
    hier wird der Fehlbedarf, der nicht durch eigene oder fremde Mittel gedeckt werden konnte, übernommen. Er wird auf einen Höchstbetrag festgelegt
  • Festbetragsfinanzierung
    hier wird ein fester Betrag festgelegt. Ein Überschuss aus Mehreinnahmen und Minderausgaben verbleibt beim Zuwendungsempfänger
  • Vollfinanzierung
    hier wird die kompletten Ausgaben übernommen, wenn im begründeten Ausnahmefall keine eigenen oder fremden Einnahmen eingebracht werden können. Die Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn ein wirtschaftliches Interesse an der Umsetzung des Projektes liegt. Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Grundsätzlich ist ein Eigenanteil von mindestens 10% einzubringen. Der Eigenanteil ist durch Eigenmittel, Umsatzerlöse, gesicherte Spenden, Drittmittel oder sonstige Einnahmen darzustellen. Ausnahmen können nur in ausführlich begründeten Fällen zugelassen werden.

Beträgt die Fördersumme unter 5.000 €, wird die Festbetragsfinanzierung gewählt.

Die Bemessungsgrundlagen für die Zuwendung sind die im Kosten- und Finanzierungsplan angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben, die für das Projekt zu erwartenden Einnahmen und Eigenleistungen.

Insbesondere sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen, die in den nächsten Absätzen genauer erläutert werden:

  • verbundene Unternehmen
  • Reisekosten / Fahrtkosten
  • Verpflegungskosten
  • Gemeinkostenpauschale

Zahlungen und Transaktionen zwischen einzelnen Unternehmen eines Verbunds sind nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ im Sinne der aktuellen EU-Definition nach Artikel 3 Abs. 3 EU-Verordnung gelten. (Siehe hierzu auch Punkt 3.2. der allgemeinen Förderrichtlinie und 4.2. der Förderrichtlinie für Junge Szene und Subkultur.)

Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter:innen (natürliche Personen) werden als Kosten anerkannt und sind somit förderfähig, sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafter:innen nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der EU-Definition handelt.

Im Unternehmensverbund erzielte Überschüsse werden auf die Fördersumme angerechnet.

Die Antragsteller:in ist verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob weitere verbundene Unternehmen an dem geförderten Projekt beteiligt sind und die Einnahmen für alle am Projekt beteiligten Unternehmen des Unternehmensverbundes offen zu legen.

1. Fahrt und Flugkostenerstattung (§ 4 BremRKG

Grundsätzliches

Entstandene Ausgaben regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (beispielweise Bahn, Schiff/Fähre, Bus, U-/S-Bahn, Straßenbahn, Flugzeug) sind bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse zuwendungsfähig. Flugkosten sind dann zuwendungsfähig, wenn der Flug aus projektbezogenen (z. B. terminbedingt) oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist (beispielweise wenn Flug billiger als Bahn). Eine entsprechende Begründung ist beim Senator für Kultur vor Reiseantritt schriftlich einzureichen.

Miet-, Leasing- und Carsharing

Wird aus erheblichem projektbezogenem Interesse ein Miet-, Leasing- und Carsharing benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Das erhebliche dienstliche Interesse ist vor Reiseantritt bzw. vor Mietbeginn schriftlich darzulegen und bedarf der Anerkennung.

Ein besonderes dienstliches Interesse liegt unter anderem vor, wenn zur Erledigung des projektbezogenen Dienstgeschäfts anderer Beförderungsmittel (beispielweise Bahn, Schiff/Fähre, Bus, U-/S-Bahn, Straßenbahn, Flugzeug) nicht genutzt werden können und ein Kraftfahrzeug (sowohl dienstlich als auch privat) nicht verfügbar ist.

Grundsätzlich können nur Kosten eines KFZ der unteren Mittelklasse erstattet werden.

Das besondere dienstliche Interesse muss vor der Dienstreise bzw. vor Anmietung anerkannt werden.

Wird ein Miet-, Leasing- und Carsharing ohne erhebliches dienstliches Interesse genutzt, werden die Kosten entsprechend der Wegstreckenentschädigung nach § 5 BremRKG erstattet.

Taxi

Ausgaben für eine Taxibenutzung sind nur zuwendungsfähig, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen.
Diese liegen insbesondere vor:

  • bei dringenden projektbezogenen Gründen im Einzelfall,
  • bei zwingenden persönlichen Gründen (beispielweise Gesundheitszustand),
  • wenn regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht verkehren und eine Verspätung nicht in Kauf genommen werden kann
  • bei Fahrten zwischen 23 und 6 Uhr.
  • bei Nutzung eines Frauen – Nachttaxis

Ortsunkundigkeit und schlechte Wetterbedingungen sind keine triftigen Gründe.

2. Wegstreckenentschädigung (§ 5 BremRKG

Bei Nutzung eines KFZ

Zuwendungsfähig sind einheitlich 0,15 € (15 Cent) pro gefahrenen Kilometer. Insgesamt sind jedoch höchstens 120,00 € pro Dienstreise (also Hin- und Rückreise, nicht pro Fahrt) zuwendungsfähig. Dies gilt auch bei Miet-, Leasing- oder Carsharing.

Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,30 € (30 Cent) je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstgangs schriftlich angeordnet oder genehmigt werden.

Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens liegt vor,

  • wenn das projektbezogene Dienstgeschäft sonst nicht durchgeführt werden könnte oder der Sinn und Zweck des Projektes gefährdet wäre.

Ein erhebliches dienstliches Interesse kann auch dann anerkannt werden, wenn

  • z.B. durch die Benutzung eines Kraftwagens (beispielweise Beschäftigte im regelmäßigen Außendienst) eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistung oder eine Einsparung personeller und/oder sächlicher Art erzielt wird.

Bei Nutzung eines Fahrrads

Für Strecken, die mit einem Fahrrad zurückgelegt worden sind, wird bei nachgewiesenen höheren Kosten (beispielweise für ein Mietfahrrad) diese auch erstattet.

3. Übernachtungen (§ 7 BremRKG

Zuwendungsfähig sind Ausgaben pro Übernachtung von pauschal 20,00 € ohne Nachweis. Höhere Übernachtungskosten werden, sofern sie notwendig sind, ebenfalls erstattet. Die Notwendigkeit soll mit der Genehmigung der Dienstreise anerkannt werden.

Übernachtungsgeld wird nicht gewährt,

  • während der Benutzung von Beförderungsmittel
  • bei Reisen zum Wohnort, wenn man dort auch für die Aufenthaltsdauer bleibt
  • wenn eine Unterkunft kostenlos zur Verfügung gestellt wird, auch wenn diese ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und
  • in den Fällen, in denen die Kosten für die Unterkunft bereits in den erstattungsfähigen Fahrt- oder Nebenkosten enthalten sind.

Grundsätzlich sind Verpflegungskosten nicht zuwendungsfähig. In Anlehnung an § 6 des BremRKG sind Verpflegungskosten nur anerkennungsfähig für:

  • Am Projekt beteiligte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Begründung der Notwendigkeit und Relevanz zur Erreichung der Ziele des Projekts,
  • Künstler:innen, wenn diese mehr als acht Stunden am Veranstaltungsort gebunden sind und sich nicht selbstständig versorgen können, oder wenn die Verpflegung „branchenüblich“ mit einem branchenüblichen Satz pro Künstler:in erfolgt,
  • ehrenamtliche Helfer:innen und Übungsleiter:innen, generell mit Getränken und wenn diese mehr als acht Stunden am Veranstaltungsort gebunden sind und sich nicht selbstständig versorgen können, auch mit Essen,
  • bezahlte Helfer:innen wenn die Verpflegung „branchenüblich“ ist, wenn dadurch keine Besserstellung gegenüber vergleichbaren bremischen Bediensteten erfolgt,
  • begründete Ausnahmefälle.

4. Tagegeld (§ 6 BremRKG

Als Ersatz für Ausgaben für Verpflegung erhalten Dienstreisende Tagegeld. Das Tagegeld beträgt:

  • 28,00 € für jeden Tag, an dem Dienstreisende 24 Stunden von ihrer Wohnung oder Dienststätte abwesend sind,
  • 14,00 € für An- und Abreisetag, wenn dieser mit einer Übernachtung zusammenhängt. (vor, am oder nach dem An- bzw. Abreisetag)
  • 14,00 € für den Tag, an dem Dienstreisende mehr als 8 Stunden abwesend sind (ohne Übernachtung)

Gemäß Nr. 2.4.1 der Verwaltungsvorschriften zu §44 LHO kann eine Gemeinkostenpauschale von 10% der direkten Projektausgaben geltend gemacht werden, wenn die durch das Projekt indirekt entstehenden Ausgaben nur mit erheblichen Aufwand festgestellt und belegt werden können.

In diesem Fall werden Ausgaben über die Gemeinkostenpauschale anerkannt für:

  • anteilige administrative Kosten für
    • Sozial/Personalausgaben wie Geschäftsführung, Buchhaltung, Reinigungskräfte
    • Raumkosten (Büro)
    • IT-Admin/Infrastruktur
    • Bürosoftware, Büromaterial
    • Kontoführungsgebühren
    • Versicherungen, zentrale Steuern, Gebühren & Abgaben
  • Ausgaben für beratende Dienstleistungen
    • Ausgaben für Steuerberatung, Rechtsberatung
    • Ausgaben für Begutachtungen
  • Ausgaben im Rahmen der Projektdurchführung
    • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit (Web-Präsenz, Werbung, Informationsmaterial)
    • Alle weiteren Ausgaben, bei denen ein unmittelbarer Projektbezug nicht belegt werden kann.

Vorsteuerabzugsberechtigt sind nur Unternehmen, die in ihren Rechnungen Umsatzsteuer erheben und diese an das Finanzamt weiterleiten. Für diejenigen, die beispielsweise die Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt in Anspruch nehmen und die selbst keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, gibt es somit auch keinen Vorsteuerabzug. Die Auskunft zur Vorsteuerabzugsberechtigung in einem Förderantrag ist ausschlaggebend für die Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ist der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen im Finanzierungsplan die Nettoausgaben ausgewiesen werden. Zuwendungsfähig sind in diesem Fall nur die Nettoausgaben. Das heißt, dass bei den „Ausgaben” alle Kosten als Netto-Beträge kalkuliert werden müssen.

vereinfacht gesagt:
Wer weiß, was Vorsteuerabzug nach § 15 UStG bedeutet, der weiß auch, ob er brutto oder netto eintragen muss. Alle anderen, die noch nie davon gehört haben: in der Regel gilt, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt und entsprechend sind Brutto-Ausgaben einzutragen

Investitionen

Verweis auf 6. Investitionen in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 7. Investitionen in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur

Investitionsausgaben, deren Nutzen über den Projektzeitraum hinausgeht, sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die angeschafften Gegenstände unterliegen der Inventarisierungspflicht und dürfen nur mit Zustimmung des Senators für Kultur verkauft werden.

Weitere Vorgaben

Verweis auf 7. sonstige Zuwendungsbestimmungen in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 8. sonstige Zuwendungsbestimmungen in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur

Im Rahmen der Dokumentation ist die zuwendungsempfangende Person dazu angehalten, die Anzahl der Besuchenden, Nutzenden etc. zu dokumentieren.

Weitere Zuwendungsbestimmungen sind unter der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) aufgelistet und hier die wichtigsten Punkte in Kurzform aufgelistet:

  • wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung
  • eigene Mittel sind als Deckungsmittel einzusetzen
  • Besserstellungsverbot:
    Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten (sozialversicherungspflichtiges Personal) nicht besserstellen als vergleichbare bremische Bedienstete
  • Mindestentgelt:
    der Landesmindestlohn ist gemäß dem aktuellen Landesmindestlohngesetz zu zahlen
  • Widerruf des Zuwendungsbescheides, wenn Zweck nicht erreicht wurde
  • Vergaberecht ist bei Aufträgen von Dienstleistungen zu beachten
  • Inventarisierungspflicht bei Investitionen über 800 € netto
  • Mitteilungspflicht bei wesentlichen Änderungen des Zuwendungszwecks und des Kosten- und Finanzierungsplans

Verfahren

Verweis auf 8. Verfahren in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 9. Verfahren in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur

Die Ausschreibung für Fördermittel erfolgt öffentlich und wird auf der Internetseite des Senators für Kultur zusammen mit den Fristen für die Einreichung von Anträgen und evtl. von der Deputation für Kultur festgelegten Schwerpunkten unter Projektförderung - Der Senator für Kultur bekannt gegeben. Alle eingehenden Anträge werden geprüft, gegebenenfalls werden Nachbesserungen angefordert, und gelistet. Über Umfang und Höhe der Förderung wird im Bewilligungsverfahren (siehe 8.3. Bewilligungsverfahren) entschieden.

Der vollständig ausgefüllte Antrag muss innerhalb der veröffentlichten Frist digital über das Online-Antragsformular auf der Seite des Senators für Kultur elektronisch eingehen. Eine Unterschrift des Antrags erfolgt nur auf Aufforderung. Als Antragsunterlagen sind die auf der Internetseite des Senators für Kultur zum jeweiligen Projektmittelverfahren hinterlegten Dokumente und Formulare zu verwenden Projektförderung - Der Senator für Kultur. Anträge von juristischen Personen müssen durch zeichnungsberechtige Personen eingereicht werden. Die Eingangsbestätigung erfolgt elektronisch.

Der Antrag muss bestehen aus:

  • Projektantrag mittels Online Formular,
  • Kosten- und Finanzierungsplan (als Excel-Tabelle)
  • sofern vorhanden: Portfolios, Vitas, Referenzen und ähnliches

Hinweis: Bildende Künstler:innen sollten stets ein Portfolio einreichen.

Anträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, werden abgelehnt.

Die Anträge sollen sich auf die Durchführung und Finanzierung des Projektes in dem auf die Antragstellung folgenden Haushaltsjahr richten. Sie können sich auch auf das jeweils übernächste Haushaltsjahr beziehen, wenn mit dem Antrag dargelegt und begründet wird, das in der Zwischenzeit weitere Drittmittel eingeworben werden.

Die Auswahl der Fördersparte erfolgt bei Antragsstellung durch die Antragstellenden. Mit dem Antrag kann die Zuordnung zu nur einer Kategorie nach Selbsteinschätzung vorgenommen werden. Die Zuordnung kann aus sachlichen Gründen durch den Senator für Kultur geändert werden.

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Die Bewilligungsvoraussetzungen werden in den VVs zu § 23 und § 44 LHO benannt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Antragstellende sicherstellen, dass ein Mindestlohn gemäß dem derzeit geltenden Mindestlohngesetz für das Land Bremen eingehalten wird. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Auflage kann der Zuwendungsbescheid nachträglich auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestlohnzahlungspflicht müssen die erforderlichen Unterlagen (z.B. Arbeitsverträge, Kontoauszüge, Stunden- oder Lohnnachweise etc.) als Teile der Nachweise über die Verwendung der Mittel auf ausdrückliche Anordnung vorgelegt werden.

Über die Vergabe der Projektmittel entscheidet die Deputation für Kultur. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung setzt der Senator für Kultur in der Regel sparten- und programmbezogene Fachjurys ein, die nach kulturfachlichen Kriterien Förderempfehlungen aussprechen.

Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch Senat und Bürgerschaft erhalten diejenigen Projekte, für die der Beschluss der Deputation für Kultur eine Förderung vorsieht, bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen einen Bewilligungsbescheid vom Senator für Kultur in entsprechender Höhe.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 23 und § 44 LHO.

Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach VVs zu § 23 und § 44 LHO.

Die entsprechenden Vordrucke für Rechtsmittelverzicht und Mittelabruf werden zusammen mit dem Zuwendungsbescheid versandt (in der Regel vorab digital per Mail). Die Einreichung des Mittelabrufs kann vorab per Mail erfolgen.

Gemäß den VVs zu § 23 und § 44 LHO ist der Verwendungsnachweis bis zum im Zuwendungsbescheid festgelegten Datum (in der Regel 6 Monate nach bewilligten Projektzeitraumende) beim Senator für Kultur elektronisch einzureichen. Rechnungs- und Zahlungsbelege sind nur dann einzureichen, wenn sie gesondert angefordert werden. Alle Belege für Prüfungszwecke sind mindestens für 5 Jahre aufzubewahren.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis , der Erklärung zur sparsamen Mittelverwendung und einem Sachbericht.

  • Der zahlenmäßige Nachweis erfolgt auf Grundlage des bewilligten Kosten- und Finanzierungsplans. Hier gibt es eine extra Spalte für den Verwendungsnachweis, der bitte zu nutzen ist.
  • Die Erklärung zur wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung wird als Vordruck mit dem Zuwendungsbescheid versandt. Kann aber auch unter Rechtliches und Vorlagen nochmals heruntergeladen werden.
  • Im Sachbericht sind die durchgeführten Aktivitäten und ihre Ergebnisse ausführlich darzustellen. Mögliche Abweichungen von der Planung sind durch den Zuwendungsempfänger genau zu dokumentieren und zu begründen.

Verstöße gegen Zuwendungsbestimmungen

Verweis auf 9. Verstöße in der Förderrichtlinie Allgemeine Projektförderung
Verweis auf 10. Verstöße in der Förderrichtlinie Junge Szene und Subkultur

Anträge, die den Vorgaben dieser Richtlinie sowie der Landeshaushaltsordnung und Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) nicht entsprechen oder gegen den Mindestlohn verstoßen, werden abgelehnt.

FAQs - Online-Antrag

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FAQs - Kosten- und Finanzierung

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